Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, ein. Der Gesamtvorstand erlässt ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept mit Regelungen zum Ehrenkodex, zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse, zu Verhaltensrichtlinien, zur Benennung von Ansprechpersonen und zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 17.09.1952 gegründete Verein führt den Namen „DJK Grün-Weiß Appeldorn e.V."
Er hat seinen Sitz in Appeldorn und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebs für Freizeit-, Breiten- und Wettkampfsport.
- Organisation eines Kursbetriebs für Mitglieder.
- Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports.
- Durchführung sportlicher und außersportlicher Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
- Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und Mitarbeitern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Talentsichtung und -förderung, insbesondere im Jugendbereich.
- Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.
- Durchführung von Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke ist der Verein Mitglied in den zuständigen Fachverbänden und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen als verbindlich an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand beantragt, unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen.
Bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins nutzen.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund; sie nutzen die sportlichen Angebote nicht. Der Wechsel von passiv zu aktiv ist jederzeit, umgekehrt nur zu den Kündigungszeitpunkten möglich.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste durch Tod.
Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (17.12.) zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss kann u.a. erfolgen bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, groben oder wiederholten Verstößen gegen Satzung/Ordnung, unsportlichem Verhalten, extremistischer Gesinnung oder Verstößen gegen den Kinder- und Jugendschutz. Vor der Entscheidung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.
Als Vereinsstrafen können Ordnungsstrafen bis 500,00 € oder ein befristeter Ausschluss vom Spielbetrieb (max. 6 Monate) verhängt werden.
Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung und Ankündigung mit Zahlungen in Verzug bleibt.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Entgelte für bestimmte Leistungen erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge werden zum 01.01. fällig; abteilungsspezifische Beiträge gemäß Beitragsordnung. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung; Umlagen dürfen maximal das 6-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrags betragen.
Bei nicht möglichem Bankeinzug aus Gründen des Mitglieds trägt dieses die entstehenden Kosten. Bei Zahlungsverzug kann der Verein den ausstehenden Beitrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinsen.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Sportausübung, Benutzung der Anlagen oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, ehrenamtlich Tätiger und Organ- oder Amtsträger ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Kalenderjahr - in der Regel im zweiten Quartal - ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie kann als Präsenz-, virtuelle oder hybride Versammlung stattfinden; die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.
Die Einberufung erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Termin. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform einzureichen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Aufgaben u.a.: Entgegennahme der Berichte, Entlastung des Vorstands, Wahlen, Festsetzung der Beiträge, Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres; wählbar zum Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Über jede Versammlung wird ein Protokoll gefertigt.
§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal 9 Personen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und dem Vertreter der Vereinsjugend; bei Bedarf kann er um weitere Personen ergänzt werden.
Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein, ist für alle nicht anderen Organen zugewiesenen Aufgaben zuständig, kann Ausschüsse bilden und Ordnungen (insbesondere Beitrags-, Finanz- und Geschäftsordnung) erlassen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder Videokonferenz gefasst werden. Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) sind möglich.
§ 12 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins umfasst alle Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten und entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Organe sind Jugendversammlung und Jugendvorstand.
§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Über Gründung und Auflösung entscheidet der geschäftsführende bzw. erweiterte Vorstand. Die Organisation ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht der Satzung widersprechen darf.
§ 14 Ältestenrat
Zur Schlichtung von Streitigkeiten und Durchführung von Ehrenverfahren wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Mitgliedern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung von EU-DSGVO und BDSG personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.
Jedes Mitglied hat insbesondere die folgenden Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Den Organen und Mitarbeitern des Vereins ist die zweckfremde Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt - auch nach Ausscheiden aus Verein oder Vereinsamt.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (nicht dem Vorstand angehörig), die mindestens einmal jährlich die Kasse prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich beschließen, qualifizierte Dritte mit der Prüfung zu beauftragen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; Voraussetzung ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Liquidatoren; je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kalkar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere zur Förderung des Sports - zu verwenden hat.
Bei Fusion fällt das Vermögen an den neu entstehenden bzw. aufnehmenden steuerbegünstigten Verein.
